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Unsere AGB

1. Allgemeines,

Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende
oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich
ihrer Geltung schriftlich zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die
Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zur Ausführung
des Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.
Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für zukünftige Geschäfte mit
dem Besteller. Soweit in unseren Vereinbarungen mit dem Besteller nicht schriftlich etwas anderes festgelegt ist oder sich aus unseren
nachstehenden Verkaufs- und Lieferungsbestimmungen etwas anderes
ergibt, gelten in unserem Rechtsverhältnis mit dem Besteller die
Gebräuche im inländischen Handel mit Rundholz, Schnittholz, Holzwerkstoffen und anderen Holzhalbwaren in der Fassung 1985 (sog. Tegernseer Gebräuche, Fassung 1985).


2. Angebot, Angebotsunterlagen

2.1 Ist die Bestellung als Angebot im Sinn des § 145 BGB zu qualifizieren,
so können wir dies innerhalb von 4 Wochen annehmen.
2.2 Unsere Angebote an den Besteller bleiben stets freibleibend.


3 Preise, Zahlungsbedingungen

3.1 Sofern sich aus unserer vertraglichen Vereinbarung mit dem Besteller nicht anderes ergibt, gelten unsere Preise "ab Werk", ausschließlich
des zum Schutz und zur Befestigung der Lieferung verwendeten Materials. Diese Verpackung sowie das zum Schutz und zur Befestigung verwendete Material wird dem Besteller gesondert in Rechnung gestellt.
3.2 Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen, sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der
Rechnungsstellung gesondert ausgewiesen.
3.3 Der Abzug von Skonto bedarf gesonderter schriftlicher Vereinbarung.
3.4 Sofern sich aus dem schriftlichen Vertrag nichts anderes ergibt,
ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. Kommt der Besteller in
Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von
5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank
p.a. zu fordern. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Der
Besteller ist jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns als Folge
von Zahlungsverzug kein oder ein wesentlich geringerer Schaden
entstanden ist.
3.5 Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückhaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch aus dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.


4. Gefahrübergang

4.1 Sofern sich aus unserer vertraglichen Vereinbarung mit dem Besteller nichts anderes ergibt, ist Lieferung "ab Werk" vereinbart, die Gefahr am Liefergegenstand geht also in unserem Werk auf den Besteller über.
4.2 Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.


5 Mängelgewährleistung

5.1 Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass
dieser in Konkretisierung der Bestimmungen der §§ 337, 378 HGB festgelegten Untersuchungs- und Rügeobligenheiten und in Modifizierung
der Bestimmungen zu § 12 Nr. 2 der Tegernseer Gebräuche,
Fassung 1985, innerhalb von 7 Kalendertagen vom Eingangstag der
Ware bei ihm oder seinem Beauftragten gerechnet, schriftlich unter
genauer Angabe der behaupteten Mängel und des Lagerortes eine Mängelrüge erhebt.
5.2 Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Tegernseer Gebräuche, Fassung 1985, inbesondere dort § 12.
5.3 Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers - gleich aus welchen Rechtsgründen - ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir
nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögenschäden des Bestellers. Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt ferner dann nicht, wenn der Besteller wegen des Fehlens einer
zugesicherten Eigenschaft Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung gem. §§ 463, 480 Abs. 2 BGB geltend macht.
5.4 Sofern wir fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzen, ist
unsere Ersatzpflicht für Sach- und Personenschäden auf die Deckungssumme unserer Produkthaftpflichtversicherung beschränkt.
5.5 Die Gewährleistungspflicht beträgt 6 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Diese Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche
aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.

6 Gesamthaftung

6.1 EIne weitgehende Haftung auf Schadenersatz als in vorstehender
Ziffer 5.1 bis 5.5 vorgesehen, ist -ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur
des geltend gemachten Anspruches - ausgeschlossen.
6.2 Die Regelung gemäß vorstehender Ziffer 6.1 gilt nicht für Ansprüche gemäß §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz. Gleiches gilt bei anfänglichem Unvermögen oder zu vertretender Unmöglichkeit.
6.3 Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

7 Eigentumsvorbehalt

7.1 Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang
aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten
des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt
vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren
Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.
7.2 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gem. § 771
ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771
ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
7.3 Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen
Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen,
bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahren gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist
dies aber der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erfolderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) mitteilt.
7.4 Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller
wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch die Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
7.5 Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist,
so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
7.6 Der Besteller tritt uns auch alle Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit
einem Grundstück gegen Dritte erwachsen.
7.7 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahlt der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

8 Gerichtsstand, Erfüllungsort

8.1 Sofern der Besteller Vollkaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
8.2 Sofern sich aus den vertraglichen Vereinbarungen nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort

9 Rechtswahl

Unserer Rechtsbeziehung mit dem Besteller liegt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland zugrunde. Die Geltung des UN-Kaufrechts (auch genannt: "Convention on contracts for the internationale Sale of goods" "CIS" oder "CISG") wird ausdrücklich ausgeschlossen.

10 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen unserer vorliegenden Verkaufs- und Lieferungsbestimmungen aus irgend einem Grund unwirksam sein oder unwirksam werden, gelten die übrigen Bestimmungen gleichwohl. Die unwirksame oder unwirksam gewordene Bestimmung wird durch die gesetzlichen Regelungen ersetzt.